Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Berliner Torantriebe

1. Geltung/Abschluss

1.1. Die „Berliner Torantriebe” wird im Folgenden als Verkäufer, der Vertragspartner als Käufer bezeichnet.
1.2. Es ist nur diese Fassung der “Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen” ( AV u. LB) gültig, bzw. tritt automatisch – sofern eine neue Fassung erscheint – diese in Kraft. Die jeweils gültige
Fassung kann jederzeit angefordert werden, wobei das jüngste Datum am Ende der AV u. LB für den neuesten Stand ausschlaggebend ist.
1.3. Diese AV u. LB gelten für Verträge zwischen Unternehmern. Für Verträge zwischen dem Verkäufer und Konsumenten, sofern diese nicht Unternehmer sind, gelten, wenn Abweichungen vorhanden sind, die gesetzlichen Bestimmungen.
1.4. Die Lieferbedingungen gelten für alle Arten von Verträgen, nicht nur Kaufverträge und, auch wenn nicht nochmals vereinbart, auch für künftige Geschäftsbeziehungen. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird durch den Verkäufer hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn der Verkäufer Ihnen nicht nochmals gesondert widerspricht.

2. Angebot

2.1. Angebote und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Angebote und Verkaufsunterlagen, sowie Preislisten, Prospekte, Diagramme, Zeichnungen und Angaben über Maße und Gewicht sind nur verbindlich, wenn dies gesondert und ausdrücklich vom Verkäufer bestätigt wird.

3. Vertragsabschluss

3.1. Der Vertag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.
3.2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

4.1. Alle Preise gelten ab Werk oder Lager des Verkäufers ausschließlich Fracht, Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Sämtliche sonstige Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der Käufer.
4.2. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.3. Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen beim Verkäufer auflaufende Kosten sind diesem vom Käufer zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftagserteilung kommt.

5. Lieferung

5.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
5.3. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
5.4. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt; dazu zählen auch kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes sowie Arbeitskonflikte. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderungen.
5.6. Sofern keine Beförderungsart vereinbart ist, steht die freie Wahl dem Verkäufer zu, wobei er keiner Verpflichtung zur Prüfung der billigsten Beförderungsart unterliegt.
5.7. Sofern der Verkäufer die Lieferzeit um mehr als acht Wochen überschreitet, ist der Käufer berechtigt, Nachfrist von einem Monat zu setzen.
5.8. In keinem Fall ist der Käufer berechtigt, wegen Lieferverzug Schadenersatz oder Wertminderung geltend zu machen.

6. Erfüllung und Gefahrenübergang

6.1. Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung wie z.B. franko, cif u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt, oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

7. Zahlung

7.1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sind Forderungen bei Erhalt der Lieferung fällig. Ist eine Lieferung laut Punkt 5.5. nicht möglich, so ist die Forderung des Verkäufers nach Erhalt der Rechnung fällig.
7.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen
Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3. Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen
zu Lasten des Käufers.
7.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
7.5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
7.6. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Käufers stets zunächst auf Zinsen und Kosten und dann erst auf Kapital angerechnet. Der Verkäufer ist jedoch auch
berechtigt, stattdessen die gesetzliche Regelung anzuwenden.
7.7. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben.
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.
c) den gesamten noch offenen Kaufpreis fällig stellen (Terminverlust) und
d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist, oder
e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
7.8. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.

7.9. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu be- bzw. verarbeiten oder zu vereinigen, außer in jenen Fällen, in denen die Ware zur Weiterveräußerung, Be- bzw. Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt ist. Er verpflichtet sich, an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderungen aus der Weiterveräußerung abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge hat der Käufer den durch Weiterverkauf erzielten Erlös in jenem Ausmaß treuhändig zu verwahren und zu verwalten, als er dem anteiligen Verkaufspreis durch den Verkäufer entspricht. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

8. Gewährleistung

8.1. Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, wobei der Käufer die Mangelhaftigkeit der Ware zu beweisen hat. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 6.1.
8.3. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß 8.1. nach seiner Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen oder an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen.
8.4. Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung entstehenden Kosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8.5. Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstiger Spezifikation des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsmäßige Ausführung.
8.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingung, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
8.7. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.
8.8. Die Verjährungsfrist für Regressansprüche im Zuge der Gewährleistung beträgt 6 Monate.

9. Rücktritt vom Vertrag

9.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.
9.2. Außer im Fall des Punktes 7.7.e) ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit bringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der im Punkt 5.4. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch zwei Monate beträgt.
9.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4. Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

10. Haftung

10.1. Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlust und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.
10.2. Der Verkäufer haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Der Verkäufer sowie dessen Vor- und Zulieferer haften nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet.
10.3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für die Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Für Schäden, deren Ursachen im Zusammenbau der Anlagen liegen, haftet der Verkäufer überhaupt nicht. Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten mögliche Fehlerquellen zu überprüfen.
10.4. Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Punkten 10.2. und 10.3. sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

11. Gerichtsstand/Erfüllungsort, Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, ausschließlich zuständig, es sei denn, es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft aufseiten des Käufers. Der Vertrag unterliegt deutschen Recht.

 

Rangsdorf, 04.01.2016